Allgemeine Gesch�ftsbedingungen

Allgemeine Gesch�ftsbedingungen (AGBs)
der OpenAirGallery auf der Oberbaumbr�cke

f�r die teilnehmenden K�nstler.
Veranstalter/Vermieter: Stadtteilausschu� Kreuzberg e.V.

Bergmannstr. 14 * 10961 Berlin

Stadtteilausschu� Kreuzberg e.V.
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer: 95 VR 10225 Nz
Steuernummer: 27/677/50766
USt-IdNr.: DE167064707
www.openairgallery.de


�1 Veranstaltungsort, Mietsache
Die Oberbaumbr�cke ist der Veranstaltungsort. Sie steht unter Denkmalschutz. Es ist bei Schadensersatz untersagt, auf der gesamten Br�cke N�gel, Schrauben, Metallstifte etc. anzubringen.

Gegenstand des Mietvertrages ist die Vermietung eines �blichen Marktstandes f�r den gesamten Ausstellungstag auf der Oberbaumbr�cke und der Auf- und Abbau der selbigen.
Die Standfl�che des Mieters wird vom Vermieter festgelegt. Die Platzverteilung wird vom Vermieter unter Ber�cksichtigung des zur Verf�gung stehenden Platzes und der Gesamtgestaltung vorgenommen. Eine Festlegung der Standfl�che durch den Mieter ist ausgeschlossen. Die dem Mieter zugewiesene Standfl�che darf er ohne ausdr�ckliche Genehmigung des Vermieters nicht wechseln oder verlassen. Die St�nde d�rfen in ihrer Konstruktion nicht ver�ndert werden (Platten, B�cke, Stangen etc. bleiben wie vom Aufbauer �bergeben!) Anbauten und/oder �berbauten �ber die gemietete Breite und/oder Tiefe der St�nde hinaus sind nicht gestattet. Dasselbe gilt f�r das Bereitstellen von Sitzfl�chen, Stehtischen, etc. Der Mieter hat auf Anweisung des Vermieters diese sofort abzubauen. Der Tausch einer vom Vermieter zugewiesenen Standfl�che mit einem anderen Mieter ist ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt.

�2 Vermietung
Das Ausf�llen und Einreichen der „Anmeldung mit Standnummer“ zum Abschluss eines Mietvertrages �ber die Anmietung von Standverkaufsfl�chen begr�ndet keinen rechtlichen Anspruch auf einen Standplatz. Ein Anspruch auf einen Standplatz entsteht nur, wenn die Zahlung der Mietgeb�hr vollst�ndig erfolgt ist. Eine Zur�ckweisung der Anmeldung bedarf keiner Begr�ndung. Die Vermietung erfolgt nur durch den Vermieter. Eine Untervermietung wird ausdr�cklich untersagt. Jeder K�nstler erh�lt nur einmal pro Jahr eine Standgenehmigung und verpflichtet sich, als Mieter am Ausstellungstag pers�nlich vor Ort zu sein. Der Mieter erh�lt nach erfolgter vollst�ndiger Zahlung die einmalige Genehmigung vom Vermieter, auf der o.g. Veranstaltung die Ausstellung und� den Verkauf� der im Mietvertrag angegebenen Kunst in Eigenregie zu �bernehmen. Die Genehmigung erstreckt sich nur auf die angegebene und auf der Anmeldung beschriebene Kunst.

�3 Mietzahlung
Die Miete ist zu 100% bei Vertragsabschluss f�llig. Sie ist auf das angegebene Konto mit dem Vermerk der Anmeldenummer und des Veranstaltungstages zu �berweisen. Entscheidend ist der Eingang des Betrages (Wertstellung auf dem Konto des Vermieters). Sollte der Betrag nicht innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist eingegangen sein, ist der Vermieter ohne vorherige Mahnung berechtigt, vom Mietvertrag ohne jegliche Haftung und ohne dass er vom Mieter in Regress genommen werden kann, zur�ckzutreten. Weiterhin ist der Vermieter berechtigt, einen Ersatzbewerber nachr�cken zu lassen. Der vom Mieter get�tigte Mietvertrag muss in voller H�he beglichen werden. Der Vermieter verpflichtet sich, den Standplatz nach Eingang der Miete dem Mieter in vollem Umfang zur Verf�gung zu stellen. Sollte der Mieter nach Zahlung des Mietzinses dennoch nicht an der Veranstaltung teilnehmen, so werden dem Mieter keine Zahlungen erstattet. Der Vermieter ist berechtigt, die Rechte aus dem Mietvertrag, einschlie�lich m�glicher Schadenersatzanspr�che gegen�ber dem Mieter geltend zu machen.

�4 Beschallung der St�nde
Der Mieter darf unter keinen Umst�nden an seinem Stand mittels Tonanlagen gleich welcher Art Musik abspielen oder darbieten. Der Betrieb ist vom Umweltamt untersagt und f�hrt zum sofortigen Verweis vom Veranstaltungsgel�nde. Zudem hat der Mieter das vom Umweltamt auferlegte Bu�geld zu zahlen.

�5 R�cktritt, Verlegung
Ein R�cktritt vom gemieteten Standplatz ist, unabh�ngig vom angegebenen Grund, nicht m�glich. Muss der Vermieter auf Grund h�herer Gewalt die Veranstaltung verk�rzen oder absagen, so hat der Mieter keinen Anspruch auf R�ckzahlung oder Erlass der Miete. Sollte eine Veranstaltung durch die zust�ndigen Beh�rden nicht genehmigt oder abgebrochen werden, so hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen�ber dem Vermieter, gleich welcher Art und H�he. Der Mieter wird vom Vermieter wahlweise telefonisch oder schriftlich (ggf. per E-Mail) informiert. Der Mieter erkennt diese Form der Benachrichtigung ausdr�cklich als verbindlich an. Die Veranstaltung findet bei jedem Wetter statt. Der Mieter hat kein Recht, bei schlechtem Wetter einen Nachlass zu fordern oder einzuklagen und erkl�rt sich mit dieser Regelung einverstanden.

�6 Haftung
Der Mieter haftet f�r alle Sch�den, die Besucher der Veranstaltung oder der Vermieter durch die T�tigkeit des Mieters erleiden, in voller H�he und vollem Umfang. Der Mieter muss dem Gesch�digten im Zweifelsfall nachweisen, dass er nicht fahrl�ssig gehandelt hat. Der Vermieter haftet nicht f�r Sch�den, die durch h�here Gewalt, gleich welcher Art, oder ohne Verschulden des Vermieters entstehen. Nur bei nachgewiesener grober Fahrl�ssigkeit haftet der Vermieter gegen�ber dem Mieter. Weitergehende Anspr�che an den Vermieter, gleich welcher Art, sind ausdr�cklich ausgeschlossen.

�7 Wasser und Strom

Dem Mieter wir kein Wasser und Strom zur Verf�gung gestellt. Dem Mieter ist es ausdr�cklich untersagt, eigene Strom- (wie z. B. Dieselaggregate) und Wasserquellen anzuschlie�en. Bei Zuwiderhandlung erfolgt der sofortige Verweis von der Veranstaltung. Dar�ber hinaus beh�lt sich der Vermieter vor, gegen den Mieter gerichtliche Schritte wegen Missachtung der gesetzlichen Vorschriften einzuleiten.

�8 Unfallverh�tung
Anweisungen durch das vom Vermieter eingesetzte Personal ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen diese Auflage k�nnen zum sofortigen Verweis von der Veranstaltung f�hren.

�9 M�ll, Reinigung der Standfl�chen
F�r die Reinigung seiner Standfl�che und der unmittelbaren Umgebung hat der Mieter selbst zu sorgen. F�r die Beseitigung von Kleinabf�llen kann der Mieter die vom Vermieter bereitgestellten Abfallbeh�lter nutzen. Jede Art der Sch�digung der Umwelt macht schadensersatzpflichtig und kann zur Anzeige f�hren.

�10 Parken
Das Parken w�hrend der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgel�nde ist generell untersagt. Bei Zuwiderhandlung werden die Fahrzeuge auf Kosten des Mieters abgeschleppt. Auch das Parken auf den B�rgersteigen und in den Einfahrten ist untersagt. Insbesondere das Zuparken von Zufahrtsstra�en f�hrt zum sofortigen kostenpflichtigen Umsetzen der Fahrzeuge. Die Zufahrtsstra�en m�ssen immer f�r Einsatzfahrzeuge frei bleiben. Der Mieter hat sein Fahrzeug bis sp�testens eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn von dem Veranstaltungsgel�nde zu entfernen. Einfahrten auf das Veranstaltungsgel�nde erfolgen nur �ber die angegebenen Stellen und innerhalb der freigegebenen Zeitr�ume. Es d�rfen nur Fahrzeuge auf das Veranstaltungsgel�nde, die eine daf�r vorgesehene Durchfahrtserlaubnis, erteilt durch den Vermieter, gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht haben.

�11 Mietstand
Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Marktstand. Das Mieten eines Marktstandes erfolgt f�r den Mieter auf eigene Gefahr, der Vermieter �bernimmt keine Haftung bei Besch�digung und/oder Zerst�rung. Der Vermieter haftet nicht f�r den Zustand der Mietobjekte. Die an die Fl�chen der Mietst�nde angebrachten N�gel, Schrauben, Strippen etc. m�ssen bei Beendigung der Veranstaltung komplett entfernt werden. Es ist bei Schadenersatz untersagt, diese nicht zu entsorgen.

�13 Zeitregelung
Der Mieter verpflichtet sich, p�nktlich zu erscheinen. Die angegebenen Zeiten f�r das Befahren der Br�cke sowie die Auf- und Abbauzeiten sind unbedingt einzuhalten. Versp�tetes Erscheinen hindert den Mieter an der Einfahrt auf das Veranstaltungsgel�nde. Der Mieter hat zur vorgegebenen Zeit seinen Abbau beendet zu haben. Behindert er die Stra�enreinigung, ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Der Mieter darf seinen Stand erst nach Beendigung des Veranstaltungstages abbauen und/oder schlie�en. Einzige Ausnahmen: H�here Gewalt, beh�rdliche Anordnung und Unwetterwarnungen.

�13 Nebenabreden/Salvatorische Klausel
Nebenabreden bed�rfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters sowie des Mieters, ansonsten sind sie unwirksam. Der Mieter erkennt alle Punkte als rechtsverbindlich an und erkl�rt mit Unterschrift unter die verbindliche Anmeldung, diese AGBs gelesen und verstanden zu haben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die G�ltigkeit des Vertrages im �brigen nicht ber�hrt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die sie getroffen h�tten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt h�tten. Sinngem�� Gleiches gilt, wenn sich eine erg�nzungsbed�rftige L�cke zeigt. Als Gerichtsstand gilt Berlin als vereinbart.

�14 Schlussbestimmung
Mit Unterschrift der Anmeldung zur OpenAirGallery erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen der OpenAirGallery als verbindlich an.

Zusatz: Die OpenAirGallery darf Abbildungen von Kunstwerken, die f�r die Ausstellung genehmigt wurden, f�r Werbezwecke nutzen (eventuell werden Kunstwerke auf unserer Webpage oder verschiedenen Netzwerken dargestellt). Die K�nstler stimmen der Vervielf�ltigung ihrer Fotokopien und/oder digitalen Dateien, die zu Werbungs- oder archivalischen Zwecken gemacht wurden, zu.

Berlin, Januar 2013

Die AGBs als PDF ( 0,8 MB )